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Das Erfordernis des Vertretenmüssens ist in § 286 Abs. 4 BGB für den Verzug gesondert geregelt, und zwar durch eine negative Regelung, durch die dem Schuldner die Beweislast für den Ausschluss seiner Verantwortlichkeit auferlegt wird. Das Gesetz bringt so zum Ausdruck, dass die Verantwortlichkeit des Schuldners für die nicht rechtzeitige Erfüllung die Regel ist. Nur wenn der Schuldner "ausnahmsweise" Umstände darlegen und notfalls beweisen kann, die Ursache für das zeitweise Ausbleiben der Leistung geworden sind und die er nicht zu vertreten hat, haftet er nicht wegen Verzugs.
Was der Schuldner im Einzelnen zu vertreten hat, ist allgemein für das Schuldverhältnis in §§ 276 ff. BGB geregelt. Danach hat der Schuldner nicht nur für eigenes Verschulden in den Formen von Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen sondern auch für solches seiner Hilfspersonen. Soziale Not entlastet den Schuldner nicht: Auch der unverschuldet in Not geratene Schuldner hat für seine schuldrechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang einzustehen, einschließlich der Haftung für Leistungsverspätung. |